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Rechtsprechung
   LG Verden, 22.11.2006 - 8 O 104/06   

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https://dejure.org/2006,69551
LG Verden, 22.11.2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,69551)
LG Verden, Entscheidung vom 22.11.2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,69551)
LG Verden, Entscheidung vom 22. November 2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,69551)
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Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 17.07.2008 - 8 O 104/06   

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https://dejure.org/2008,63895
LG Arnsberg, 17.07.2008 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2008,63895)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2008,63895)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2008,63895)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 4 U 148/08

    Auslegung eines Vermächtnisses hinsichtlich vertraglicher Rechte aus

    unter Abänderung des am 17.07.2008 verkündeten Urteils des LG Arnsberg, Aktenzeichen I-8 0 104/06,.
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Rechtsprechung
   LG Kleve, 20.09.2006 - 8 O 104/06   

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https://dejure.org/2006,94096
LG Kleve, 20.09.2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,94096)
LG Kleve, Entscheidung vom 20.09.2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,94096)
LG Kleve, Entscheidung vom 20. September 2006 - 8 O 104/06 (https://dejure.org/2006,94096)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2008 - 15 W 67/08

    Zulässigkeit des Berufens eines Gesellschafters auf die Unwirksamkeit eines

    In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Antragsgegner in Ergänzung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kleve vom 20. September 2006 (Az.: 8 O 104/06) untersagt, über die Bankkonten der Antragstellerin (vormals D. KG Steuerberatungsgesellschaft) zu verfügen, insbesondere über die folgenden Bankkonten:.

    Der vorliegenden Untersagungsverfügung steht nicht die im Verfahren 8 O 104/06 LG Kleve erlassene einstweilige Verfügung entgegen, wonach dem Antragsgegner untersagt worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens 8 O 155/06 LG Kleve von einem der Bankkonten der Antragstellerin Geld zu privaten Zwecken zu entnehmen.

    Hinzu kommt, dass die Beschränkung auf private Entnahmen, wie sie der im Verfahren 8 O 104/06 LG Kleve erlassenen einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in der Praxis wenig praktikabel erscheint, weil der Antragsgegner leicht in die Lage versetzt wäre, auch private Verfügungen über die Bankkonten der Antragstellerin zu tätigen, indem er sie als geschäftliche deklariert.

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